Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer: Gültigkeit prüfen

Viele Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer laufen zum 31. Dezember 2020 aus. Wir weisen deshalb auf die rechtzeitige Beantragung der Folgebescheinigungen hin.

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommenssteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzusteuer. Der Auftragnehmer legt die Freistellungsbescheinigung seinem Auftraggeber vor. Damit ist dieser von der Pflicht zum Steuerabzug i. H. v. 15 % befreit. Die Gültigkeit muss nach § 48 a Abs. 3 EStG im Zeitpunkt der Bezahlung gegeben sein.

Falls die Freistellungsbescheinigung ungültig geworden ist, sollte beim Finanzamt umgehend eine neue Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Stehen Zahlungen an, sollte Zahlungsaufschub gewährt werden, bis die neue Bescheinigung vorliegt. Das verhindert den Einbehalt der Bauabzugsteuer durch den Auftraggeber.

Die Prüfung auf Gültigkeit sollten auch Unternehmer durchführen, die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben:

Wenn die ausgehändigte Freistellungsbescheinigung ihre Gültigkeit verloren hat, ist der Auftragnehmer schriftlich zur Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung aufzufordern.

Ist eine Zahlung fällig und die neue Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor, müssen 15% Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Alternativ kann ein neues Zahlungsziel vereinbart werden, nämlich dann, wenn die neue Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Hinweis

In der Vergangenheit hatte die Freistellungsbescheinigung zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als “Bauleistender” bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) benötigt wurde. Diese Funktion erfüllt das 2014 eingeführte rein umsatzsteuerliche Formular USt 1 TG. Das Formular USt 1 TG legt daher der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dem leistenden Unternehmer (Auftragnehmer) vor.

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