Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahresende 2020

Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2020 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche zu verjähren drohen.

Bauunternehmen sollten insbesondere zum Jahresende regelmäßig überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche verjähren können.

Für die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen gilt folgendes:

Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind.

Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger, ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist.

Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme und bei Bauverträgen, die nach dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden, mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (vgl. § 641 Abs. 1 und § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB).

Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

Mit Ablauf des Jahres 2020 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2017 fällig geworden sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.

Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen, kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden.

Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), das heißt u. a. durch:

  • Klageerhebung
  • Zustellung eines Mahnbescheides
  • Prozessaufrechnung
  • Streitverkündung
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Selbstständiges Beweisverfahren
  • Schiedsrichterliches Verfahren

Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB).

Zu einem Neubeginn der Verjährung, nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis kann z. B. in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung bestehen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

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