Überbrückungshilfe II verlängert

Entgegen der ursprünglichen Befristung, nach der die Antragstellung für den Leistungszeitraum Juni bis August 2020 am 30.09.2020 enden sollte, hat die Bundesregierung nun beschlossen, die Corona-Überbrückungshilfe bis Ende des Jahres fortzuführen. Gleichzeitig werden die Konditionen leicht verbessert.

Im Einzelnen:

  1. Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020.
  2. Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 % in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Hier wurde nachjustiert: Nun sind Betriebe antragsberechtigt, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
  3. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 % der förderfähigen Kosten liegt, nunmehr auf 20 % angehoben.
  4. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
    • 90 % der Fixkosten (bisher 80 %) bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
    • 60 % der Fixkosten (bisher 50 %) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch)

    Insgesamt wird es also bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 % keine Erstattung geben.

5. Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert: Bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.6. Auch bei der Überbrückungshilfe II bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist nun, dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auf Grund der notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern spätestens ab Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung möglich ist.

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