4. Sachverständigenstempel

Mitglieder des Fachbereichs mit einer Mitgliedschaft ohne Vorbehalt können den Stempel des Fachbereichs beantragen.

>> Antrag auf Führung eines Sachverständigenstempels

Voraussetzung für die Vergabe des Stempels ist die Einhaltung der Pflichten für die Mitgliedschaft im DHBV und im Sachverständigenkreis.
Der Stempel ist an die Mitgliedschaft im Sachverständigenkreis gebunden und bleibt trotz Übernahme der Kosten (60,00 EUR zzgl. ges. MwSt.) durch den Nutzer des Stempels Eigentum des DHBV e.V.

Das Recht auf Führung des Stempels erlischt, wenn

  • die Mitgliedschaft im DHBV oder im Sachverständigenkreis beendet wird,
  • das stempelführende Mitglied nicht mehr gutachterlich tätig ist,
  • der Stempel missbräuchlich verwendet wird.

Das Mitglied hat den Stempel in diesen Fällen unaufgefordert an die Bundesgeschäftsstelle des DHBV e.V. in Köln zurückzugeben.
Bei missbräuchlicher Verwendung des Stempels trägt der Stempelführende sämtliche daraus erwachsenden Konsequenzen selbst.
Die Stempel werden den Mitgliedern auf der, der Beantragung folgenden, Sachverständigentagung überreicht.

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