Zulassungsvoraussetzungen für die Ablegung der Meisterprüfung
Zur Meisterprüfung in einem Handwerk der Anlage A (HwO) wird zugelassen:
Wer eine Gesellenprüfung in dem Handwerk bestanden hat, in dem er die Meisterprüfung ablegen will (auch verwandtes Handwerk oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf). Eine Gesellenzeit (praktische Tätigkeit nach der Gesellenprüfung) muss nicht mehr nachgewiesen werden.
Wer eine andere anerkannte Abschlussprüfung bestanden hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit in dem Handwerk nachweisen kann, in dem er die Meisterprüfung ablegen will. Beispiel:
Wer eine Abschlussprüfung als Koch bestanden hat und dann drei Jahre als Konditor tätig war, wird direkt zur Meisterprüfung im Konditorenhandwerk zugelassen.
Wer eine Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen/zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Beispiel:
Eine Raumausstattermeisterin wird direkt zur Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk zugelassen.
Wer keine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen kann. Hierfür muss aber eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit in dem Handwerk nachgewiesen werden, in dem sie/er die Meisterprüfung ablegen will.